§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Inselmuseum Spiekeroog e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Spiekeroog.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Heimatpflege, der Heimatkunde sowie derVolksbildung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: den Betrieb und die Unterhaltung des Inselmuseums Spiekeroog, das Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln von Objekten und Dokumenten zur Geschichte, Kultur und Natur der Insel Spiekeroog, die Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Bildungs- und Vermittlungsangeboten, die Pflege und wissenschaftliche Bearbeitung der museumseigenen Sammlungen, die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen, Veröffentlichungen und Dokumentationen zur Inselgeschichte und Regionalgeschichte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde zur nächstenMitgliederversammlung eingelegt werden. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt, durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Ausschluss. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt, trotz Mahnung mit Beiträgen im Rückstand bleibt, oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung.6 Organe des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Kassenwartin oder dem Kassenwart. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlungkommissarisch eine Nachfolge bestimmen.
5. Bei Ausfall der oder des Vorsitzenden übernimmt die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretendeVorsitzende deren bzw. dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Vorstandssitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, digitale Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: Wahl und Abberufung des Vorstandes,
Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer.
- Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke und zur Mitgliederverwaltung verwendet.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf: Auskunft über die gespeicherten Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung. 4. Der Vorstand kann eine Datenschutzordnung erlassen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung Spiekeroog, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Stand: 29.05.2026